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E-Auto darf in der Tiefgarage abgestellt werden
Eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern darf das Abstellen eines Elektroautos in der Tiefgarage des Hauses nicht verbieten. Dieses Verbot verstößt gegen das Ziel des Gesetzgebers, Elektromobilität zu fördern und Nutzern zu ermöglichen, an ihrem Stellplatz eine Wallbox zum Aufladen zu installieren, das geht aus einer aktuellen Rechtsentscheidung hervor.
Die Eigentümer der Wohnungen eines Mehr-Parteien-Hauses hatten mehrheitlich beschlossen, dass in der zum Gebäude gehörenden Tiefgarage grundsätzlich keine Elektroautos geparkt werden dürfen. Begründet wurde dies mit der angeblich höheren Brandgefahr. Die Branddauer sei bei einem E-Auto mit Batterie deutlich länger als bei einem Fahrzeug mit herkömmlichem Antrieb, ein Batteriebrand könne außerdem nicht wie ein Benzinbrand mit dem Feuerlöscher gelöscht werden. Elektroautos in der Tiefgarage seien daher eine nicht hinzunehmende Gefahr für das Gemeinschaftseigentum. Eine einzelne Wohnungseigentümerin, die ihrem Mieter gestatten wollte, sein Plug-in-Hybrid-Fahrzeug auf dem zur Wohnung gehörenden Tiefgaragenplatz zu parken, klagte gegen den Beschluss der Eigentümerversammlung. Das Amtsgericht Wiesbaden gab der Klägerin Recht.
Im verhandelten Fall sei es unerheblich, ob von Elektrofahrzeugen tatsächlich eine erhöhte Brandgefahr ausgeht oder nicht, so das Urteil. Entscheidend sei vielmehr, dass der Beschluss der Mitgliederversammlung gegen die Absicht des Gesetzgebers verstößt, die Elektromobilität zu fördern. Nach dem Wohnungseigentums-Modernisierungsgesetz kann jeder einzelne Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen vornehmen, die für das Aufladen elektrisch betriebener Fahrzeuge erforderlich sind. Der Beschluss der Eigentümergemeinschaft ist mit diesem Anspruch nicht vereinbar, denn es wäre widersinnig, wenn eine Wallbox in der Tiefgarage eingebaut werden darf, diese anschließend aber nicht zum Laden des Elektrofahrzeugs genutzt werden kann. Der Beschluss der Eigentümerversammlung verstößt klar gegen das gesetzgeberische Ziel der Schaffung von Ladeinfrastruktur, er ist daher ungültig (Amtsgericht Wiesbaden, 92 C 2531/21).