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Kehrpflicht: Wer ist für das Herbstlaub zuständig?
Nasses Herbstlaub verwandelt Gehwege oft in gefährliche Rutschbahnen. Wenn Passanten stürzen und sich verletzen, kann es zu hohen Schadenersatzforderungen gegen Anlieger kommen. Welche Regeln gelten für die Beseitigung von Herbstlaub und wer haftet bei Unfällen?
Grundsätzlich sind zwar Städte und Gemeinden dafür verantwortlich, dass ihre Gehwege gefahrlos nutzbar sind. Vielerorts übertragen sie diese Pflicht per Satzung aber an die Eigentümer der anliegenden Privatgrundstücke, die das Laub dann in Eigenregie entfernen müssen. Die Räumpflicht gilt auch, wenn Blätter gar nicht vom eigenen Grundstück stammen, sondern von Bäumen auf öffentlichem Grund oder von Nachbargrundstücken. Die Uhrzeiten für die Kehrpflicht richten sich nach den örtlich vorgeschriebenen Zeiten für den Winterdienst, werktags meistens zwischen sieben und 20 Uhr, sonn- und feiertags ab neun Uhr morgens. Wie oft das Herbstlaub beseitigt werden muss, hängt von der Menge und Witterung ab. Besteht Sturzgefahr, weil das Laub durchnässt und rutschig ist, muss es unter Umständen auch mehrmals täglich entfernt werden. Eigentümer vermieteter Gebäude können die Pflicht zum Räumen des Gehwegs auf ihre Mieter übertragen – aber nur, wenn das im Mietvertrag so vorgesehen ist. Auch dann muss der Vermieter aber kontrollieren, ob sein Mieter dieser Pflicht tatsächlich nachkommt. Gibt es in bestehenden Mietverträgen keine Regelung zur Übertragung der Räumpflicht, kann der Vermieter diese nicht später eigenmächtig ergänzen.
Haus- und Grundstückseigentümer sollten in jedem Fall richtig versichert sein. Vor Schadenersatzforderungen von Passanten, die auf nassen Laub ausrutschen und sich verletzen, sind Eigentümer selbst bewohnter Immobilien und auch Mieter mit ihrer privaten Haftpflichtversicherung geschützt. Eigentümer von Mietshäusern brauchen dagegen eine eigene Haus- und Grundeigentümer-Haftpflichtversicherung. In Anlagen mit Eigentumswohnungen haften die Wohnungseigentümer gemeinsam, die Eigentümergemeinschaft benötigt auch hier einen Haftpflichtschutz für Haus- und Grundbesitzer.